Allgemeine Geschäftsbedingungen der TowerConsult GmbH

§1 Geltungsbereich

(1) Für Verträge über kostenpflichtige Leistungen zwischen Unternehmen und der TowerConsult GmbH (Auftragnehmer), die die Beschaffung und Vermittlung von Personal zum Inhalt haben (Personalvermittlungsvertrag), gelten nachfolgende AGB. Sie werden vom Unternehmer mit der Bestätigung der Kenntnisnahme anerkannt. Die Bestätigung erfolgt durch Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der Auftragnehmer erbringt, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.

(3) Abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden nicht gültig, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt schriftlich sein Einverständnis damit.

§ 2 Leistungen

Der Umfang der von der TowerConsult angebotenen Leistungen wird im Personalvermittlungsvertrag festgelegt.

§ 3 Vergütung, Zahlungen, Fälligkeit

(1) Für die Leistungen der TowerConsult GmbH zahlt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart, die im Vermittlungsvertrag vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Die Vergütung für die erbrachten Leistungen wird dem Auftraggeber jeweils am Monatsende in Rechnung gestellt.

(3) Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

§ 4 Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erhalten, insbesondere Bewerberdaten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

§ 5 Beendigung des Vertrages, Kündigung

(1) Der Personalvermittlungsvertrag endet automatisch mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von der TowerConsult GmbH vermittelten Bewerber, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Der Vertrag kann vor Besetzung des zu vermittelnden Arbeitsplatzes von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(3) Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber steht der TowerConsult GmbH der Ersatz der bereits getätigten Aufwendungen für das Personalmarketing sowie eine Aufwandsentschädigung zu. Die Höhe der jeweiligen Aufwandsentschädigung wird im Personalvermittlungsvertrag festgelegt

§ 6 Haftung

Die Haftung den Auftragnehmers ist der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder es werden Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit geltend gemacht.

§ 7 Änderung der AGB

(1) Die TowerConsult GmbH behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen neu zu gestalten.

(2) Der Auftraggeber erklärt, mit der Anwendung der geänderten Geschäftsbedingungen auf bereits vor der Änderung geschlossene Verträge einverstanden zu sein, wenn die TowerConsult GmbH den Auftraggeber darauf hinweist, dass eine Änderung der AGB stattgefunden hat und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag, der auf die Änderungsmitteilung folgt, der Änderung widerspricht.

(3) Die Änderungsmitteilung muss neben dem Hinweis auf die Zugänglichmachung des geänderten Textes noch einmal den Hinweis auf die Möglichkeit und Frist des Widerspruchs, sowie die Bedeutung, bzw. Folgen des Unterlassens eines Widerspruches enthalten. Sie kann insbesondere per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse erfolgen.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Jena.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer Bestimmungen treten solche Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

 
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